RS Vwgh 2003/4/3 2002/05/1238

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Veröffentlicht am 03.04.2003
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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §33;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Da die Antragsgegnerin durch den seinerzeit angefochtenen Bescheid - mit dem ihre Vorstellung gegen einen im Instanzenzug erteilten baupolizeilichen Auftrag als unbegründet abgewiesen wurde - (materiell) nicht mehr beschwert war, weil sie ihre aus § 33 NÖ BauO 1996 erfließende Parteistellung verloren hat, berührt auch das diesen Bescheid aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung der Antragsgegnerin nicht und kann insofern für sie keinen rechtlichen Vorteil gegenüber einer Verfahrensbeendigung durch einen Einstellungsbeschluss (§ 33 Abs. 1 VwGG) bzw. gegenüber einer Fortsetzung des Verfahrens mit der Rechtsnachfolgerin darstellen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051238.X03

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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