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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da die Antragsgegnerin durch den seinerzeit angefochtenen Bescheid - mit dem ihre Vorstellung gegen einen im Instanzenzug erteilten baupolizeilichen Auftrag als unbegründet abgewiesen wurde - (materiell) nicht mehr beschwert war, weil sie ihre aus § 33 NÖ BauO 1996 erfließende Parteistellung verloren hat, berührt auch das diesen Bescheid aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung der Antragsgegnerin nicht und kann insofern für sie keinen rechtlichen Vorteil gegenüber einer Verfahrensbeendigung durch einen Einstellungsbeschluss (§ 33 Abs. 1 VwGG) bzw. gegenüber einer Fortsetzung des Verfahrens mit der Rechtsnachfolgerin darstellen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051238.X03Im RIS seit
04.08.2003Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013