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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch gröbliche Verkennung der Rechtslage bei Abweisung eines Devolutionsantrages im Verfahren betreffend die Verwendungsänderung bzw Versetzung eines Gendarmeriebeamten; Anwendung einer bereits außer Kraft getretenen Fassung der Bestimmung über den Übergang der Entscheidungspflicht im AVG hinsichtlich des Abstellens auf das ausschließliche anstatt auf das überwiegende Verschulden der Behörde für die VerzögerungRechtssatz
Die Abweisung des vom Beschwerdeführer eingebrachten Devolutionsantrages wurde auf die Bestimmung des §73 Abs2 AVG, BGBl 51/1991 idF BGBl 471/1995, gestützt (Abstellen auf das ausschließliche Verschulden der Behörde für die Verzögerung).
Diese Fassung des §73 Abs2 AVG ist mit 31.12.98 außer Kraft getreten. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand §73 Abs2 AVG in der Fassung BGBl I 158/1998 in Geltung. Der im vorliegenden Fall vor allem bedeutsame letzte Satz des §73 Abs2 AVG lautete demnach wie folgt:
"Er [der Devolutionsantrag] ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."
Dass sich diese Rechtslage wesentlich von jener unterscheidet, die die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legte und der zu Folge es darauf ankommt, dass "die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist", liegt auf der Hand.
Schlagworte
Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Verwaltungsverfahren, Entscheidungspflicht, DevolutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B717.2004Dokumentnummer
JFR_09949073_04B00717_01