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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Unter einer Erschleichung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG ist ein vorsätzliches Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, eine für sie günstigere Entscheidung zu erlangen (s. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren7 (1999), Rz. 586 zur vergleichbaren Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und die dort zitierte hg. Judikatur), wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (Hinweis Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 98/03/0327 m. w. H.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051238.X01Im RIS seit
04.08.2003Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013