RS Vwgh 2003/4/3 2002/05/1238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1 impl;
VwGG §45 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Unter einer Erschleichung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG ist ein vorsätzliches Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, eine für sie günstigere Entscheidung zu erlangen (s. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren7 (1999), Rz. 586 zur vergleichbaren Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und die dort zitierte hg. Judikatur), wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (Hinweis Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 98/03/0327 m. w. H.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051238.X01

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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