RS Vwgh 2003/4/3 2001/05/0386

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2003
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauO Wr §134a;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Nachbarin begehrte (unter anderem) die bescheidmäßige Feststellung, dass die Bauführung des errichteten Nachbargebäudes ohne ihre Zustimmung erfolgt sei. Der beantragte Feststellungsbescheid stellt kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung dar, zumal die Nachbarin in ihrem Antrag nicht konkret ausgeführt hat, in welchen ihr durch die Rechtsordnung, insbes. die Wr BauO, eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten sie verletzt ist. Durch einen derartigen Feststellungsbescheid kann eine Rechtsgefährdung der Nachbarin nicht beseitigt werden, weil eine derartige Rechtsgefährdung nicht vorliegt. Im Falle, dass die Rechtslage ungeklärt bleibt, ist die Nachbarin weder einer Bestrafung ausgesetzt, was ihr nicht zugemutet werden könnte (Hinweis E VfGH vom 3. März 1971, VfSlg 6392/1971), noch würde ein derartiger Feststellungsbescheid der Durchsetzung von - in der Wr BauO dem Nachbarn gemäß § 134a Wr BauO eingeräumten - subjektivöffentlichen Rechten der Nachbarin dienen (Hinweis E vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0221).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050386.X01

Im RIS seit

26.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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