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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Für die Mitbeteiligtenstellung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die (effektiv gewährte oder nicht gewährte) Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren unerheblich; maßgebend ist allein, ob der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes (also die Aufhebung desselben) in seinen rechtlichen Interessen berührt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051238.X08Im RIS seit
04.08.2003Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013