RS Vwgh 2003/4/3 2002/05/1238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0259 B 21. September 1993 RS 6

Stammrechtssatz

Der Bereich der nach § 21 Abs 1 VwGG in Betracht kommenden "rechtlichen Interessen - und nicht bloß wirtschaftlichen Interessen (Hinweis E 28.4.1966, 652/65, VwSlg 6912 A/1966, E 20.11.1977, 826/77, VwSlg 9441 A/1977) - muß, da der Gesetzgeber keine ausdrückliche nähere Regelung trifft, unter Bedachtnahme auf die Kontrollaufgabe des Verwaltungsgerichtshofes abgegrenzt werden. Demnach sind nur

solche rechtlich geschützten Interessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, die nach den jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung dieser Aufgabe rechtlich bedeutsam sein können (Hinweis E 30.11.1977, 826/77, VwSlg 9441 A/1977), die vom angefochtenen Bescheid rechtswirksam erfaßt werden (Hinweis E 28.11.1978, 1051/77).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051238.X09

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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