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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0259 B 21. September 1993 RS 6Stammrechtssatz
Der Bereich der nach § 21 Abs 1 VwGG in Betracht kommenden "rechtlichen Interessen - und nicht bloß wirtschaftlichen Interessen (Hinweis E 28.4.1966, 652/65, VwSlg 6912 A/1966, E 20.11.1977, 826/77, VwSlg 9441 A/1977) - muß, da der Gesetzgeber keine ausdrückliche nähere Regelung trifft, unter Bedachtnahme auf die Kontrollaufgabe des Verwaltungsgerichtshofes abgegrenzt werden. Demnach sind nur
solche rechtlich geschützten Interessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, die nach den jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung dieser Aufgabe rechtlich bedeutsam sein können (Hinweis E 30.11.1977, 826/77, VwSlg 9441 A/1977), die vom angefochtenen Bescheid rechtswirksam erfaßt werden (Hinweis E 28.11.1978, 1051/77).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051238.X09Im RIS seit
04.08.2003Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013