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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gegenstand jedes Parteiengehörs können nur solche rechtserheblichen Tatsachen (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch Rechtsauffassungen) sein, die auch dem entscheidenden Organ bekannt sind und die dieses Organ in der Folge seiner Entscheidung zu Grunde zu legen beabsichtigt.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Spezielle Zuordnung offen VwRallg11Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051238.X05Im RIS seit
04.08.2003Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013