RS Vwgh 2003/4/3 2002/05/1238

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Veröffentlicht am 03.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegenstand jedes Parteiengehörs können nur solche rechtserheblichen Tatsachen (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch Rechtsauffassungen) sein, die auch dem entscheidenden Organ bekannt sind und die dieses Organ in der Folge seiner Entscheidung zu Grunde zu legen beabsichtigt.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Spezielle Zuordnung offen VwRallg11Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051238.X05

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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