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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0280 E 20. Dezember 1994 RS 2Stammrechtssatz
Ist einem Vorstellungswerber im Berufungsverfahren ein Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden, ist ihm das Gutachten jedoch anläßlich der Vorstellungserhebung vorgelegen, ist er darauf eingegangen und hat die Vorstellungsbehörde seine gegen das Gutachten gerichteten Argumente behandelt, so ist der der Gemeindebehörde unterlaufene Verfahrensfehler saniert (Hinweis E 19.6.1986, 86/06/0015).
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050024.X04Im RIS seit
22.05.2003