RS Vwgh 2003/4/4 2002/06/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2003
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs2;
AVG §76 Abs1 idF 1998/I/158;
GebAG 1975 §38;

Rechtssatz

Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des § 53a Abs. 2 AVG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) geltend gemacht hat, dann ist sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden (Hinweis E 26.2.1998, 97/07/0204). Die in Auftrag gegebene Leistung des Sachverständigen war mit Erstellung des Gutachtens beendet. Allfällige Ergänzungen hätten einen gesonderten Gebührenanspruch zur Folge gehabt. Hatte er aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann war es auch nicht zulässig, den Beschwerdeführern gemäß § 76 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (unabhängig davon, dass sie diese nach der Sachlage verschuldet hatten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060190.X03

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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