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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §53a Abs2;Rechtssatz
Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des § 53a Abs. 2 AVG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) geltend gemacht hat, dann ist sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden (Hinweis E 26.2.1998, 97/07/0204). Die in Auftrag gegebene Leistung des Sachverständigen war mit Erstellung des Gutachtens beendet. Allfällige Ergänzungen hätten einen gesonderten Gebührenanspruch zur Folge gehabt. Hatte er aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann war es auch nicht zulässig, den Beschwerdeführern gemäß § 76 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (unabhängig davon, dass sie diese nach der Sachlage verschuldet hatten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060190.X03Im RIS seit
21.05.2003