RS Vwgh 2003/4/4 2001/06/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2003
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß der Judikatur des VwGH (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219) ist für die Auslegung des Begriffes "zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen" im Sinne des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk BauG 1995 das Widmungsmaß maßgeblich. Aus dieser Schallschutzregelung, auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein Mitspracherecht zusteht, ergibt sich auch keine andere Beurteilung der vorliegenden Lärmimmissionen und des Umstandes einer geringfügigen Überschreitung des Widmungsmaßes von 1 dB, als sie sich aus der Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG 1974 bereits ergibt.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baurecht Nachbar Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060112.X03

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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