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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß der Judikatur des VwGH (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219) ist für die Auslegung des Begriffes "zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen" im Sinne des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk BauG 1995 das Widmungsmaß maßgeblich. Aus dieser Schallschutzregelung, auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein Mitspracherecht zusteht, ergibt sich auch keine andere Beurteilung der vorliegenden Lärmimmissionen und des Umstandes einer geringfügigen Überschreitung des Widmungsmaßes von 1 dB, als sie sich aus der Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG 1974 bereits ergibt.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baurecht Nachbar Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060112.X03Im RIS seit
21.05.2003