RS Vfgh 2005/9/27 WI-3/05

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
Stmk GdO 1967 §15 Abs1
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl eines Gemeindevorstandes durch einen Gemeinderat mangels Antragstellung durch mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates

Rechtssatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Gemeinde Bad Gams (Steiermark) vom 03.05.05 durch einen Gemeinderat.

Eine solche Wahlanfechtung bedarf gemäß §67 Abs2 erster Satz VfGG eines "Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern."

Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Gams besteht aus 15 Mitgliedern (§15 Abs1 Stmk GdO). Die Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes dieser Gemeinde bedarf daher des Antrages von mindestens zwei Mitgliedern.

Entscheidungstexte

  • W I-3/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2005 W I-3/05

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Gemeindevollziehungsorgane, Gemeindevorstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:WI3.2005

Dokumentnummer

JFR_09949073_05W00I03_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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