Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahl eines Gemeindevorstandes durch einen Gemeinderat mangels Antragstellung durch mindestens zwei Mitglieder des GemeinderatesRechtssatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Gemeinde Bad Gams (Steiermark) vom 03.05.05 durch einen Gemeinderat.
Eine solche Wahlanfechtung bedarf gemäß §67 Abs2 erster Satz VfGG eines "Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern."
Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Gams besteht aus 15 Mitgliedern (§15 Abs1 Stmk GdO). Die Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes dieser Gemeinde bedarf daher des Antrages von mindestens zwei Mitgliedern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Gemeindevollziehungsorgane, GemeindevorstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:WI3.2005Dokumentnummer
JFR_09949073_05W00I03_01