RS Vwgh 2003/4/4 2001/06/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2003
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG 1974 im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Wohnbebauung kein Immissionsschutz für den Nachbarn und damit kein Mitspracherecht dazu. Dennoch kann darauf hingewiesen werden, dass nach der Judikatur des VwGH (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/06/0051) die von Abstellflächen (Pflichtstellplätzen) typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. Auch eine allfällige geringfügige Überschreitung des Widmungsmaßes von 1 dB kann noch nicht als "besonderer Umstand" im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060112.X02

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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