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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG 1974 im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Wohnbebauung kein Immissionsschutz für den Nachbarn und damit kein Mitspracherecht dazu. Dennoch kann darauf hingewiesen werden, dass nach der Judikatur des VwGH (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/06/0051) die von Abstellflächen (Pflichtstellplätzen) typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. Auch eine allfällige geringfügige Überschreitung des Widmungsmaßes von 1 dB kann noch nicht als "besonderer Umstand" im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060112.X02Im RIS seit
21.05.2003