Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §53a Abs2;Rechtssatz
§ 53a Abs. 2 AVG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) enthält - anders als der im Verwaltungsverfahren nicht anzuwendende § 38 Abs. 1 GebAG - keine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, dass die Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruches durch den Sachverständigen zum Anspruchsverlust führt. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass die Versäumung der Frist des § 53a Abs. 2 AVG nicht den Verlust des Anspruches zur Folge hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060190.X01Im RIS seit
21.05.2003