RS Vwgh 2003/4/4 2001/06/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Insoweit der Nachbar den angefochtenen Bescheid (mit dem u.a. seine Berufung gegen einen Baubewilligungsbescheid als unbegründet abgewiesen worden ist) betreffend die Gebäudehöhe, die Bebauungsdichte und die Wasserentsorgung rügt, ist zu erwidern, dass er mit diesen Einwendungen (auch hinsichtlich der Ab- und Niederschlagswässerentsorgung lediglich die ausreichende Dimensionierung der geplanten Anschlüsse an die öffentliche Kanalanlage in Frage stellend) keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend macht (vgl. die Erkenntnisse vom 20. September 2001, Zlen. 99/06/0032, 99/06/0045 und 99/06/0046; vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0199).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060112.X01

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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