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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Insoweit der Nachbar den angefochtenen Bescheid (mit dem u.a. seine Berufung gegen einen Baubewilligungsbescheid als unbegründet abgewiesen worden ist) betreffend die Gebäudehöhe, die Bebauungsdichte und die Wasserentsorgung rügt, ist zu erwidern, dass er mit diesen Einwendungen (auch hinsichtlich der Ab- und Niederschlagswässerentsorgung lediglich die ausreichende Dimensionierung der geplanten Anschlüsse an die öffentliche Kanalanlage in Frage stellend) keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend macht (vgl. die Erkenntnisse vom 20. September 2001, Zlen. 99/06/0032, 99/06/0045 und 99/06/0046; vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0199).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060112.X01Im RIS seit
21.05.2003