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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Frage der von den hier zu beurteilenden (Gesamt)Bauvorhaben ausgehenden Lärm(Schall)emissionen wurde von den Verwaltungsbehörden auf der Grundlage eines Gutachtens behandelt, das Beeinträchtigungen von subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarin verneinte. Die Nachbarin legte hierzu ein weiteres Gutachten vor, das die vom Amtssachverständigen herangezogenen Prämissen als unzutreffend bzw. unzureichend kritisiert. Die Berufungsbehörde nahm diese Kritik jedoch nicht zum Anlass für weitere Ermittlungen etwa durch Einholung ergänzender Stellungnahmen der betreffenden Sachverständigen, sondern begegnete diesen mit eigenen Überlegungen. Die nicht unbeachtlichen Ausführungen im vorgelegten Privatgutachten, bei entsprechender Ermittlung der Summenbelastung käme es an den Messpunkten zu signifikanten Überschreitungen des Grenzwertes bzw. des Widmungsmaßes, wurden durch diese Überlegungen nicht ausgeräumt. Es wäre daher Aufgabe der Behörde gewesen, den Sachverständigen dazu aufzufordern, sich mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 14. September 1995, Zl. 94/06/0008).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060112.X04Im RIS seit
21.05.2003