RS Vwgh 2003/4/4 2001/06/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z11;
BauG Stmk 1995 §41 Abs1;
BauRallg;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Zur Erfüllung des Konkretisierungsgebotes des § 44a VStG genügt gerade in Hinblick auf in unregelmäßigen Zeitabständen fortgesetzte Straftaten ein Rahmen, innerhalb dessen die Angabe weiterer konkreter Zeiten nicht mehr erforderlich (und oft für die Behörde auch nicht zumutbar) ist. Hier: Der Beschwerdeführer wurde einer Verwaltungsübertretung gemäß § 118 Abs. 2 Z. 11 Stmk BauG 1995 für schuldig erkannt, weil er entgegen einem bestimmten rechtskräftigen Baueinstellungsbescheid, in welchem ihm untersagt worden war, die Bauarbeiten auf näher bezeichneten Grundstücken fortzusetzen und ihm aufgetragen worden war, die Baustelle sofort einzustellen, im einzelnen bezeichnete Bauarbeiten weitergeführt habe. Die Einschränkung des Beginns des inkriminierten Zeitraumes hat der Unabhängige Verwaltungssenat ausreichend und auch zutreffend mit der Zustellung des ersten Straferkenntnisses, welches die vorangegangenen Tathandlungen bis zu diesem Zeitpunkt mit umfasste, begründet.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060108.X03

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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