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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat auf die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zurückgegriffen und diese Angaben - ua. - eingangs seines Bescheides zur Grundlage seiner Feststellungen erklärt. Dem Unabhängigen Bundesasyslsenat ist zunächst insoweit grundsätzlich beizupflichten, als der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin Beweiswert auch für das gegenständliche Verfahren zugebilligt werden konnte. Es war daher nahe liegend, auch seine Darstellung in das Verfahren miteinzubeziehen. Das kann sich allerdings nicht auf das Aufzeigen tatsächlicher (oder bloß vermeintlicher) Widersprüche beschränken, vielmehr wären die gesamten Behauptungen des Ehegatten zu betrachten und auch allfällige Übereinstimmungen mit der Darstellung der Beschwerdeführerin abwägend zu berücksichtigen gewesen. Jedenfalls in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt -
ob die Überlegungen von Walter-Thienel (in: Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 (1999), 89 f.) zum "Grundsatz der Unmittelbarkeit des UVS-Verfahrens" allgemein zutreffen, braucht nicht beurteilt zu werden -, hätte dies aber nicht bloß an Hand einer Verwertung der niederschriftlich festgehaltenen Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt erfolgen dürfen, sondern es hätte der Unabhängige Bundesasylsenat im Rahmen der Berufungsverhandlung selbst eine zeugenschaftliche Einvernahme dieses Ehegatten durchführen und auf dieser Basis beweiswürdigende Erwägungen anstellen müssen (vgl. zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks im Asylverfahren schon das E 11.11.1998, Zl. 98/01/0308).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010058.X01Im RIS seit
16.05.2003