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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Obzwar der unabhängige Bundesasylsenat das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung damit begründete, dass der Sachverhalt als aus der Aktenlage iVm der Berufung - der kein neues bzw. kein konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe zu entnehmen gewesen sei - geklärt anzusehen sei, sprach er dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz im Hinblick auf die innerstaatliche Schutzalternative ab, die er jedoch auf - nicht näher begründete - Tatsachenannahmen über die Verhältnisse in Nigeria stützte. Schon diese Vorgangsweise offenbart jedoch, dass der (asylrechtlich relevante) Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung, die insbesondere auf die erhebliche Zunahme religiös und ethnisch motivierter Unruhen in der "Bundesrepublik Nigeria" verwies, noch nicht als derart geklärt anzusehen war, um dem Vorbringen des Beschwerdeführers schon im Hinblick auf eine innerstaatliche Schutzalternative jegliche Asylrelevanz abzusprechen. Der unabhängige Bundesasylsenat wäre - im Falle der Wahrannahme einer aktuellen Gefahr von Ausschreitungen von Moslems gegen Christen - daher gemäß § 67d AVG in Verbindung mit Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zumindest zur Frage einer allfälligen innerstaatlichen Schutzalternative in Nigeria vor Verfolgung durch Moslems verpflichtet gewesen, wovon er auch nicht dadurch entbunden wurde, dass der Beschwerdeführer kein neues bzw. kein konkretes Tatsachenvorbringen über seine Fluchtgründe - und insofern zur Frage der innerstaatlichen Schutzalternative - erstattet hatte (vgl. E 11.11.1998, Zl. 98/01/0308).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010481.X01Im RIS seit
28.05.2003