Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67c Abs3 idF 1995/471;Rechtssatz
Dem AVG ist nicht zu entnehmen, dass im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde hierüber ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch zu ergehen hätte; in einem solchen Fall ist das Verfahren vielmehr formlos einzustellen (vgl. zur Zurückziehungsfiktion nach § 67c Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 40) oder es ist - wenn wie im vorliegenden Fall seitens der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde Kosten angesprochen werden - zufolge § 79a Abs. 3 AVG bloß ein Kostenausspruch zu fällen. Eine bescheidmäßige Feststellung der gegenständlichen Art ("Die Beschwerde wurde zurückgezogen") hat auch dann zu unterbleiben, wenn es strittig sein sollte, ob tatsächlich eine Zurückziehung der Beschwerde erfolgte. Gegebenenfalls kann diese Frage durch Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 132 B-VG oder - wenn eine solche Entscheidung zu treffen ist - im Rahmen eines Kostenbescheides nach § 79a AVG einer Klärung zugeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010215.X01Im RIS seit
16.05.2003