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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
In der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers lag keine Weigerung einer notwendigen Mitwirkung an Ermittlungsschritten, weil die Ladung und Einvernahme des beantragten Zeugen durch den unabhängigen Bundesasylsenat - somit ohne sein Zutun, auch in seiner weiteren Abwesenheit - zu erfolgen hatte (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 118 ff zu § 39 AVG wiedergegebene Rspr des VwGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010522.X02Im RIS seit
28.05.2003