RS Vwgh 2003/4/8 2001/01/0435

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2003
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Den Beschwerdeführer würde nach seinen dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Angaben bei seiner Rückkehr Folterung, allenfalls sogar bis zum Tod, erwarten, somit - im Zusammenhang mit der ihm wegen seiner Herkunft aus einem bestimmten Gebiet allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung - unverhältnismäßige Maßnahmen, was für die Beurteilung der Asylfrage von Bedeutung sein kann (vgl. E 21.3.2002, Zl. 99/20/0401).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010435.X02

Im RIS seit

30.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten