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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §15;Rechtssatz
Der Unabhängige Bundesasylsenat ging davon aus, dass eine allein stehende Frau, der die Obsorge für ein minderjähriges Kind obliegt, im Hinblick auf die dort herrschende Situation gemäß § 57 Abs. 1 FrG 1997 grundsätzlich nicht nach Angola abgeschoben werden dürfe. Bezüglich der Beschwerdeführerin (und ihrer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sechsjährigen Tochter) sei allerdings zu bedenken, dass sich nunmehr auch ihr Ehegatte im Bundesgebiet aufhalte und dass sie daher jederzeit mit diesem nach Angola zurückkehren könne, sodass sie nicht als alleinstehende Frau anzusehen wäre. Damit wollte der Unabhängige Bundesasylsenat zwar (wie seine nachfolgenden Erwägungen zeigen) nicht zum Ausdruck bringen, der Ehegatte könne ungeachtet seines noch in erster Instanz anhängigen Asylverfahrens mit der Beschwerdeführerin in sein Heimatland zurückkehren. Er vermeinte allerdings, die Beschwerdeführerin für den Fall der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Art. 8 MRK verweisen zu können, weil im Hinblick darauf nicht von einer Abschiebung der Beschwerdeführerin ohne ihren Ehemann ausgegangen werden könne. Diese Sichtweise (Zulässigerklärung der Abschiebung angesichts dessen, dass die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes nicht zu erwarten sei) ist indes verfehlt, weil die Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 auf Basis der aktuellen Situation und unabhängig davon zu treffen ist, ob bzw. wann konkret eine Abschiebung - von den Kriterien des § 57 FrG 1997 abgesehen - überhaupt in Frage käme. Die Auslegung des Unabhängigen Bundesasylsenates würde zur partiellen Aushöhlung des an eine "positive" Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 geknüpften Instituts der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 15 leg. cit. führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010058.X02Im RIS seit
16.05.2003