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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §32 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/20/0161 E 26. April 2001 RS 3Stammrechtssatz
Richtet sich die Berufung gegen einen Bescheid, mit dem der Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgewiesen wurde, so ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, zu beurteilen, ob der Asylantrag insbesondere vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens tatsächlich offensichtlich unbegründet ist. In der Berufung vorgebrachte Neuerungen sind daraufhin zu prüfen, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf diese Neuerungen noch "eindeutig jeder Grundlage entbehrt" (vgl. etwa auch das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, Zl. 98/20/0464). Damit ist auch klargestellt, dass die Berufungsbehörde bei dieser Beurteilung nicht an die von der Erstbehörde herangezogene Ziffer des § 6 AsylG 1997 gebunden ist und den Berufungsbescheid auf Grundlage jener Sachlage zu fällen hat, die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides feststeht (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0320).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010449.X01Im RIS seit
28.05.2003