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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Was die präsumtive Beschwerdezurückziehung anlangt, so stützte sich der Unabhängige Verwaltungssenat erkennbar auf folgende Passage im Verhandlungsprotokoll: "Die Beschwerde des anwesenden Beschwerdeführer ist somit gegenstandslos, weil kein Bescheid begehrt wird, in dem über die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit bezüglich Beschimpfungen abgesprochen werden soll." Es ist auf die für die vorliegende Konstellation übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG zu verweisen. Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E 209. zu § 63 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Berufung ist nichts anderes als ein nachträglicher Berufungsverzicht (Walter/Thienel, aaO., Anm. 14 zu § 63 AVG). Die Berufungsrücknahme (hier: Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. E 24.2.1998 Zl. 97/05/0302).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010215.X02Im RIS seit
16.05.2003