RS Vwgh 2003/4/8 2002/01/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;

Rechtssatz

Was die präsumtive Beschwerdezurückziehung anlangt, so stützte sich der Unabhängige Verwaltungssenat erkennbar auf folgende Passage im Verhandlungsprotokoll: "Die Beschwerde des anwesenden Beschwerdeführer ist somit gegenstandslos, weil kein Bescheid begehrt wird, in dem über die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit bezüglich Beschimpfungen abgesprochen werden soll." Es ist auf die für die vorliegende Konstellation übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG zu verweisen. Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E 209. zu § 63 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Berufung ist nichts anderes als ein nachträglicher Berufungsverzicht (Walter/Thienel, aaO., Anm. 14 zu § 63 AVG). Die Berufungsrücknahme (hier: Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. E 24.2.1998 Zl. 97/05/0302).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010215.X02

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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