Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Dass der Fremde bis zu seinem Fehlverhalten (hier: Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB) gerichtlich unbescholten war, vermag am Gerechtfertigtsein der Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG nichts zu ändern, weil dieser Umstand keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit mehr begehen werde (Hinweis E 12. März 2002, 98/18/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180292.X02Im RIS seit
12.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013