RS Vwgh 2003/4/10 2002/18/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2003
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
StGB §207 Abs1;

Rechtssatz

Dass der Fremde bis zu seinem Fehlverhalten (hier: Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB) gerichtlich unbescholten war, vermag am Gerechtfertigtsein der Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG nichts zu ändern, weil dieser Umstand keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit mehr begehen werde (Hinweis E 12. März 2002, 98/18/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180292.X02

Im RIS seit

12.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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