RS Vwgh 2003/4/10 2002/18/0202

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Veröffentlicht am 10.04.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §21 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0119 E 19. Oktober 2001 RS 2 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung von Gesetzen ist vornehmlich vom Wortlaut auszugehen, welcher dann alleine maßgebend ist, wenn diese Methode zu einem klaren Ergebnis führt(Hinweis: E 4.10.1996, 96/02/0363).(Hier: Das Erfordernis der "persönlichen" Einbringung des Asylantrages (§ 21 Abs 1 Z 1 Asylg 1997). Der Wortlaut des Gesetzes bedeutet, dass sich der Fremde selbst zum Bundesasylamt begeben muss und dort den Asylantrag zu deponieren hat.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180202.X01

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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