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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §19;Rechtssatz
Ein wegen entschiedener Sache zurückzuweisender Asylantrag stellt keine Grundlage für eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 dar, weswegen sich der betreffende Fremde seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180055.X01Im RIS seit
16.06.2003