RS Vwgh 2003/4/10 2003/18/0055

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Veröffentlicht am 10.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;

Rechtssatz

Ein wegen entschiedener Sache zurückzuweisender Asylantrag stellt keine Grundlage für eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 dar, weswegen sich der betreffende Fremde seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180055.X01

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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