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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3 letzter Halbsatz;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/14/0067 B 19. September 1995 RS 7 (hier ohne Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Bei der Anwendung des § 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung findet. Entscheidend ist, ob er innerhalb der Abholfrist - wenn auch nur zu einem kurzen Aufenthalt - an die Abgabestelle zurückkehrte und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre (hier: Aufenthalt an der Abgabestelle in der Dauer von ca sieben Stunden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999180395.X03Im RIS seit
12.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008