RS Vwgh 2003/4/10 99/18/0395

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3 letzter Halbsatz;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/14/0067 B 19. September 1995 RS 7 (hier ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Bei der Anwendung des § 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung findet. Entscheidend ist, ob er innerhalb der Abholfrist - wenn auch nur zu einem kurzen Aufenthalt - an die Abgabestelle zurückkehrte und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre (hier: Aufenthalt an der Abgabestelle in der Dauer von ca sieben Stunden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180395.X03

Im RIS seit

12.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten