RS Vwgh 2003/4/10 2001/18/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §62 Abs4;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/0348 E 5. November 1997 RS 2 (Hier nur die ersten zwei Sätze, wobei auch die Nichtbehebung der Unrichtigkeit der Parteienbezeichnung im Weg einer Berichtigung nicht dazu führt, dass der gegenständliche Aufenthaltsverbotsbescheid infolge unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten als ein Nichtbescheid anzusehen wäre. Eine andere Betrachtungsweise würde zu dem geradezu sinnwidrigen Ergebnis führen, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über einen Fremden, dem es gelingt, seine wahre Identität zu verschleiern, rechtswidrig wäre.)

Stammrechtssatz

§ 62 Abs 4 AVG schließt die Berichtigung einer unrichtigen Parteienbezeichnung, die allein auf eine von der Verfahrenspartei rechtsmißbräuchliche Irreführung der Behörde zurückzuführen ist, nicht aus. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne daß dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, daß sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Verkündung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz (Hinweis E 4.9.1986, 86/02/0115; E 24.11.1986, 86/10/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001180051.X01

Im RIS seit

08.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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