RS Vwgh 2003/4/10 2003/18/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0103 E 17. Dezember 1992 VwSlg 13760 A/1992 RS 3 (Hier nur zweiter Satz, wobei der Aufenthaltsverbotsbescheid durch die Post trotz Ortsabwesenheit des Fremden hinterlegt und schließlich - trotz Anordnung der eigenhändigen Zustellung - an die Mutter des Fremden ausgehändigt worden ist. In der Folge ist der Aufenthaltsverbotsbescheid dem Fremden tatsächlich zugekommen.)

Stammrechtssatz

Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen nur größtmögliche Garantie dafür bieten, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften (hier: solcher nach der TelekopieV) ist daher immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Wege immer, erreicht worden ist (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, S 853; E 18.10.1989, 87/09/0071, 0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180078.X01

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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