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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB ist eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Die genannte strafgesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst (Hinweis E 10. Oktober 2002, 99/18/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180292.X01Im RIS seit
12.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013