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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §5 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 1 des StbG 1985 in seiner bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Stammfassung ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben, und es ist auch nicht erforderlich, dass der Aufenthalt des Fremden rechtmäßig ist (Hinweis E 7. Juni 2000, 98/01/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180292.X03Im RIS seit
12.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013