RS Vfgh 2005/9/27 WI-1/05

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §33
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung als verspätet; Wiedereinsetzung bei Wahlanfechtungen nicht vorgesehen

Rechtssatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Rinegg (Steiermark) am 13.03.05 wegen Versäumung der Anfechtungsfrist; Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Da gemäß §33 VfGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist nur in den Fällen des Art144 B-VG (nicht aber auch in Wahlrechtssachen gemäß Art141 B-VG) stattfinden kann, musste der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.

Damit erweist sich die von der einschreitenden Wählergruppe am 14.06.05 zur Post gegebene Wahlanfechtung als verspätet, weil zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VfGG, gerechnet ab Zustellung des Bescheids der Landeswahlbehörde, bereits abgelaufen war.

Entscheidungstexte

  • W I-1/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2005 W I-1/05

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Wiedereinsetzung, Wahlen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:WI1.2005

Dokumentnummer

JFR_09949073_05W00I01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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