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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AlVG 1977 §26 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH teilt die Auffassung des VfGH (Hinweis E 20.6.2001, Slg. Nr. 16.207, u.a.), dass der Hinweis auf § 11 AVRAG im § 26 AlVG verfassungskonform als Umschreibung jenes "Typus" von Vereinbarungen gelesen werden muss, den § 26 Abs. 1 AlVG (bei Erfüllung der weiteren in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen) als Bildungskarenz vor Augen hat. Dies bedeutet aber, dass landesgesetzliche Regelungen, die dem Typus der Vereinbarung entsprechen, aber in Details von ihm abweichen, der Gleichartigkeit im Sinne des § 26 Abs. 5 AlVG nicht entgegenstehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080022.X01Im RIS seit
29.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008