Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch neuerliche Abweisung des Antrags eines praktischen Arztes auf Auszahlung von Honoraranteilen aus einem Einzelvertrag durch die Gebietskrankenkasse nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch verfassungswidrige Zusammensetzung der belangten Behörde; keine Willkür, keine denkunmögliche oder gleichheitswidrige Gesetzesauslegung durch die Versagung vorläufiger Honorarzahlungen bei offenbar unrichtiger Abrechnung; keine Bedenken gegen die Regelung über die Zusammensetzung der Landesberufungskommission, keine Zweifel an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder im konkreten FallRechtssatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch verfassungswidrige Zusammensetzung der belangten Behörde; Neudurchführung des Verfahrens in geänderter Zusammensetzung der Landesberufungskommission auch durch Änderung der Rechtslage geboten (VfSlg 16907/2003).
Keine Willkür, keine denkunmögliche oder gleichheitswidrige Gesetzesauslegung.
Die belangte Behörde hat §32 Abs2 des anzuwendenden Gesamtvertrages dahin ausgelegt, dass eine vorläufige Honorarzahlung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Versicherungsträger - wie hier - schon anhand der Abrechnung und der Honorarordnung ohne besonderen Aufwand nachweisen kann, dass die Abrechnung unrichtig ist.
Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass es das zwischen dem Beschwerdeführer und der Gebietskrankenkasse bestehende Vertragsverhältnis nicht zulässt, den in Rede stehenden Vergütungsanspruch (auch) aus dem Titel des Bereicherungsrechtes zu erheben.
Die hier strittige "Laborregelung" sieht nicht vor, dass Vertragsärzte Leistungen unentgeltlich zu erbringen hätten, sondern sie macht bloß den vertragsärztlichen Vergütungsanspruch (unbedenklicherweise) davon abhängig, dass bestimmte Qualitätsnachweise erbracht worden sind.
Einholung eines Sachbefundes aus dem Laborwesen nicht erforderlich.
Keine Bedenken in Hinblick auf Art6 Abs1 EMRK durch die Regelung über die Zusammensetzung der Landesberufungskommission in §345 ASVG; keine Zweifel an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder im konkreten Fall (siehe hiezu die zitierte Vorjudikatur, insbesondere E v 30.11.04, B1121/04)
Solche Bedenken könnten auch (entgegen der Beschwerde) nicht allein darin begründet sein, dass jene Ärztekammern und Versicherungsträger, denen die Beisitzer der belangten Behörde angehören, Gesamtverträge mit Bestimmungen geschlossen haben, die den im vorliegenden Fall strittigen gleichen.
Siehe auch B1611/04 vom selben Tag: Ersatzbescheid nach E v 27.11.00, B721/99, und VfSlg 16704/2002; ausführliche Auseinandersetzung mit der "Fachgebietsbeschränkung" im angefochtenen Bescheid; Honoraranspruch gegenüber dem Versicherten dadurch unberührt; keine Beschränkung des Anspruchs des Versicherten auf Krankenbehandlung.
Weiters: B610/05 vom selben Tag: Ersatzbescheid nach E v 13.10.99, B1121/97.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kollegialbehörde, Sozialversicherung, Ärzte, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1548.2004Dokumentnummer
JFR_09949073_04B01548_01