RS Vwgh 2003/4/23 99/08/0035

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0058 E 19. Februar 1991 VwSlg 13383 A/1991 RS 1

Stammrechtssatz

Ob und für welchen Zeitraum die Pflichtversicherung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus andauert, hängt nach § 11 Abs 1 ASVG davon ab, wann der (arbeitsrechtliche) - Entgeltanspruch - das ist, bezogen auf den Zeitraum nach Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung, der "Anspruchslohn" im Sinne der Rechtssprechung zu § 49 Abs 1 ASVG - endet.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080035.X04

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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