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50/04 BerufsausbildungNorm
ARG 1984 §9 Abs2;Beachte
Besprechung in:ASok Nr 12/2018, S 457 bis 460;Rechtssatz
Für einen in einen Krankenstand fallenden Feiertag, der ein Arbeitstag wäre, ist das Entgelt nach § 9 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz (ARG) weiter zu bezahlen (Hinweis OGH 12.6.1996, 9 Ob A 2060/96y). Die Entgeltfortzahlung für einen auf einen Arbeitstag fallenden Krankenstands-Feiertag ist nach der Rechtsprechung nicht vom Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 EFZG (bzw. § 17a Abs. 1 BAG) in Abzug zu bringen. Er stellt - und das ist für die Frage des Erstattungsanspruches von Bedeutung - vor allem kein im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. a EFZG "nach diesem Bundesgesetz" dem Lehrling fortgezahltes Entgelt dar (zur Unterbrechung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Hinweis Cerny/Kallab, EFZG4, Seite 71 vor Anm. 5 zu § 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080287.X03Im RIS seit
28.05.2003Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019