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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0336 Elektromagnetische Verträglichkeits-RL;Rechtssatz
Eine Konformitätsvermutung nach § 6 EMVV 1995 besteht nicht nur im Fall des § 6 Abs. 1 lit. a EMVV 1995 (verkürzt: Übereinstimmung mit harmonisierten Normen), sondern etwa auch dann, wenn harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a EMVV 1995, obwohl solche vorhanden sind, vom Hersteller nicht angewandt wurden (arg.: ... nicht oder nur teilweise angewandt hat ..."). Die EMVV 1995 (im Einklang mit der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit) geht damit - unter dem Blickwinkel einer Konformitätsvermutung - davon aus, dass eine Einhaltung der im § 4 EMVV 1995 bezeichneten wesentlichen Schutzanforderungen nicht nur bei Übereinstimmung der in Frage stehenden Geräte mit den im § 6 Abs. 1 lit. a EMVV 1995 genannten harmonisierten Normen, sondern auch davon abweichend eingehalten werden können. Damit korrespondiert aber auch wiederum die Schutzklauselregel des § 7 Abs. 1 EMVV 1995, wenn darin darauf abgestellt wird, "dass ein mit einer der im § 8 genannten Bescheinigungen versehenes Gerät den im § 4 bezeichneten Schutzanforderungen nicht entspricht". Es wird also allgemein auf die im § 4 bezeichneten Schutzanforderungen abgestellt und auch darauf, dass das Gerät mit "einer der im § 8 genannten Bescheinigungen" versehen ist, also nicht nur einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 2, sondern auch nach § 8 Abs. 1 (also bei jenen Geräten, bei denen der Hersteller die im § 6 Abs. 1 genannten Normen angewandt hat). Bezugspunkt für die Anwendung der Schutzklauselregel des § 7 Abs. 1 EMVV 1995 sind somit in jedem Fall - und nur - die im § 4 bezeichneten Schutzanforderungen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040182.X01Im RIS seit
12.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008