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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1155;Rechtssatz
Der Arbeitgeber trägt gemäß § 1155 ABGB nicht nur das Risiko der Entgeltfortzahlung, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung aus Gründen unterblieben ist, die in seiner (des Arbeitgebers) Sphäre eingetreten sind (er sich also in einem objektiven Annahmeverzug in Bezug auf die Arbeitsleistung befindet), sondern auch in bestimmten weiteren Fällen, in denen die Ursachen für das Unterbleiben der Arbeitsleistung entweder in der Sphäre des Arbeitnehmers (vgl. neben den Fällen der Krankheit zB § 6 Urlaubsgesetz über die Entgeltfortzahlung bei Urlaub), oder außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegen (z.B. die Entgeltfortzahlung an Feiertagen - vgl. § 9 Arbeitsruhegesetz), der Arbeitnehmer jedoch aus sozialpolitisch nahe liegenden Gründen sein Entgelt trotz Ausfalls der Arbeitsleistung behalten soll (vgl. weitere Beispiele dazu bei Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht4, 286 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080035.X08Im RIS seit
28.05.2003Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013