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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Auffassung trifft zwar zu, dass für die Annahme von Unterscheidungskraft einer Marke keine überdeutlichen Unterscheidungsmerkmale von in der Branche üblichen Formen bzw. eine besondere Eigenart des angemeldeten Zeichens gefordert werden dürften. Mangels sonstiger Auffälligkeiten des Verschlusses (hier: einer Röhre - einer Rolle für Schokolade-Linsen) im Vergleich zu sonstigen Stopfen, die dem Verschluss von Röhren dienen, kann dieser zur Unterscheidung der in Rede stehenden Verpackung von sonstigen röhrenförmigen Verpackungen nichts beitragen (ausführliche Begründung im E).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0053 Linde VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040105.X04Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011