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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde stützt ihre Auffassung, es liege offenkundig eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 vor, im angefochtenen Bescheid allein darauf, dass die einschreitenden Organe auf Grund des Schließungsbescheides vom 10. April 2001 von einer solchen bei ihrer Maßnahme am 16. November 2001 hätten ausgehen können. Soweit damit gemeint sein sollte, dass diesem Bescheid Tatbestandswirkung (für die Frage der Offenkundigkeit des Vorliegens einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994) zugekommen sei, ist darauf zu verweisen, dass es für das Vorliegen einer Tatbestandswirkung eines Bescheides entscheidend ist, ob die entsprechende Rechtsvorschrift auf einen (tatsächlichen) Sachverhalt oder auf einen Bescheid (ein Urteil) darüber abstellt (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 475; vgl. auch Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 534). Die hier in Frage kommende Regelung knüpft weder ausdrücklich an einen Bescheid (oder ein Urteil; vgl. z.B. § 13 Abs. 1 GewO 1994) an, noch an eine durch einen Bescheid (oder ein Urteil) geschaffene Rechtslage (was der Fall wäre, wenn im Gesetz etwa von einer "Bestrafung" oder einem "Bestraften" die Rede wäre).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040112.X03Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008