RS Vfgh 2005/9/27 G118/04

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö Dienstpragmatik 1972 §26 Abs2, Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Nö Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 betreffend Dienstpflichten in Ansehung der Versetzungsregelung in Folge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die Pflicht zur Befolgung der erteilten Weisung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §26 Abs3 Nö Dienstpragmatik 1972 in Ansehung der Versetzungsregelung, in eventu (gemeinsam mit) §26 Abs2 leg cit.

Es steht der Antragstellerin frei, einen Antrag auf Feststellung darüber zu stellen, dass die Befolgung der Weisung (dass sie mit Wirksamkeit vom 06.09.04 als Springerin für den Bezirk Wr Neustadt [Land] verwendet werde) zu ihren Dienstpflichten gehört. Über diesen Antrag wäre mit Bescheid abzusprechen. Gegen einen - letztinstanzlichen - Bescheid könnte die Antragstellerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und darin die Bedenken gegen §26 Abs2 und Abs3 Dienstpragmatik der Landesbeamten vortragen. Das Verfahren über dieses Feststellungsbegehren könnte weder als aufwändig bezeichnet werden, noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen. In der Erwirkung eines solchen Bescheides liegt daher ein zumutbarer Weg.

Entscheidungstexte

  • G 118/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2005 G 118/04

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, VfGH / Individualantrag, Dienstpflichten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G118.2004

Dokumentnummer

JFR_09949073_04G00118_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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