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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Rechtssatz
Zu berücksichtigen ist, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, weiters, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Hinweis Urteil des EuGH vom 22.6.1999 in der Rechtssache C- 342/97, Lloyd, Slg. 1999, I-03819, Rnrn 25 und 26). Schließlich besteht keine Rechtsgrundlage für die Annahme, bei dreidimensionalen Marken, die aus der Form der Ware bestehen, müsse ein strengerer Maßstab angelegt werden als bei anderen Markenformen (Hinweis Urteil des EuGH vom 8.4.2003, in den verbundenen Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01). Hier: Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Auffassung der belangten Behörde, die beteiligten Verkehrskreise würden das in Rede stehende Zeichen bloß als übliche Gestaltung einer Stabtaschenlampe, nicht aber als Marke eines Unternehmens verstehen, nicht anzuschließen. Lässt die Beurteilung der belangten Behörde doch außer Betracht, dass die angemeldete Form Merkmale aufweist, von denen jedes Einzelne für sich zwar keine besondere Auffälligkeit in Anspruch nehmen kann, die aber im Zusammenwirken zu einem charakteristischen Gesamteindruck des Zeichens führen, den der maßgebliche Durchschnittsverbraucher unverwechselbar dem Unternehmen der beschwerdeführenden Partei zuordnen kann (ausführliche Begründung im E).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0053 Linde VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040120.X03Im RIS seit
27.05.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011