RS Vwgh 2003/4/23 2002/04/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
61997CJ0342 Lloyd Schuhfabrik Meyer VORAB;
62001CJ0053 Linde VORAB;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §1;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Zu berücksichtigen ist, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, weiters, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Hinweis Urteil des EuGH vom 22.6.1999 in der Rechtssache C- 342/97, Lloyd, Slg. 1999, I-03819, Rnrn 25 und 26). Schließlich besteht keine Rechtsgrundlage für die Annahme, bei dreidimensionalen Marken, die aus der Form der Ware bestehen, müsse ein strengerer Maßstab angelegt werden als bei anderen Markenformen (Hinweis Urteil des EuGH vom 8.4.2003, in den verbundenen Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01). Hier: Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Auffassung der belangten Behörde, die beteiligten Verkehrskreise würden das in Rede stehende Zeichen bloß als übliche Gestaltung einer Stabtaschenlampe, nicht aber als Marke eines Unternehmens verstehen, nicht anzuschließen. Lässt die Beurteilung der belangten Behörde doch außer Betracht, dass die angemeldete Form Merkmale aufweist, von denen jedes Einzelne für sich zwar keine besondere Auffälligkeit in Anspruch nehmen kann, die aber im Zusammenwirken zu einem charakteristischen Gesamteindruck des Zeichens führen, den der maßgebliche Durchschnittsverbraucher unverwechselbar dem Unternehmen der beschwerdeführenden Partei zuordnen kann (ausführliche Begründung im E).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0053 Linde VORAB
EuGH 61997J0342 Lloyd Schuhfabrik Meyer VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040120.X03

Im RIS seit

27.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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