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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdefall gewann der Beschwerdeführer zum einen zwar wegen seiner irrigen Auffassung, es sei Sache des Masseverwalters, Berufung gegen die Entziehung seiner Gewerbeberechtigung zu erheben, zum anderen aber auf Grund des Verhaltens des beim Masseverwalter für ihn zuständigen Mitarbeiters, der nämlich den Entziehungsbescheid mit dem Bemerken entgegennahm, dieser sei kein Problem, man könne dagegen Berufung erheben, die Überzeugung, der Mitarabeiter werde fristgerecht Berufung einlegen. Nun kann die Übernahme des Entziehungsbescheides durch den zuständigen Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei (des Masseverwalters) in Verbindung mit der erwähnten Bemerkung durchaus in die Richtung verstanden werden, der Mitarbeiter werde sich darum kümmern, dass gegen diesen Bescheid Berufung erhoben werde. Es kann daher nicht gesagt werden, dem Beschwerdeführer liege bei Bildung seiner Überzeugung, der Mitarbeiter werde die Einbringung einer Berufung besorgen, auffallende Sorglosigkeit zur Last.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040075.X01Im RIS seit
20.06.2003