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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1154b idF 2000/I/044;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 2 EFZG (hier idF BGBl. Nr. 300/1990) und des § 5 EFZG sind den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (vgl. nunmehr auch § 1154b Abs. 1 ABGB in der Fassung des ARÄG 2000, BGBl. I Nr. 44/2000) nachgebildet. Obgleich dem EFZG eine Regelung, die dem § 9 Abs. 3 AngG entspricht (Erlöschen des Entgeltfortzahlungsanspruches mit der Beendigung des befristeten oder schon früher gekündigten Dienstverhältnisses) fehlt, wird in der Lehre ein dem § 9 Abs. 3 AngG entsprechender Gegenschluss aus § 5 EFZG gezogen: die letztgenannte Bestimmung regelt jene Fälle, in denen ein Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus andauert, abschließend (Hinweis Cerny/Kallab, Entgeltfortzahlungsgesetz4, § 5 Anm. 9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080035.X05Im RIS seit
28.05.2003Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013