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E3L E05204010Norm
31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit Art4 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0279 E 14. Mai 2003 Besprechung in:DRdA 1/2004, 35ff;Rechtssatz
Arbeitslose können dem Versuch einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch Namhaftmachung einer im Übrigen an sich zumutbaren Arbeitsgelegenheit seitens der regionalen Geschäftsstelle des AMS außer im Falle des § 9 Abs. 3 AlVG grundsätzlich nicht mit dem Argument entgegentreten, sie seien wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes nicht in der Lage, eine Beschäftigung anzunehmen (mit ausführlicher Begründung). (Hier: Da dies im Hinblick auf den sozialpolitischen Zweck der Bestimmungen sachlich gerechtfertigt ist, liegt eine indirekte Diskriminierung iSd § 4 Abs. 1 RL 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 auch dann nicht vor, wenn zutreffen sollte, dass Frauen - ungeachtet oder trotz des Bestehens öffentlicher und privater Betreuungseinrichtungen - durch die nur in den Grenzen des § 9 Abs. 3 AlVG vorgesehene Berücksichtigung von Obsorgepflichten in weit höherem Maße nachteilig betroffen seien als Männer.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080275.X07Im RIS seit
28.05.2003Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011