RS Vfgh 2005/9/27 B1065/04

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

BDG 1979 §38, §40

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung eines Kriminalbeamten aus seiner Leitungsfunktion und Zuweisung zu einer anderen Leitungsfunktion

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde zur "primär strittige[n] Frage", ob der ehemalige Arbeitsplatz fort bestehe, im Ergebnis die Auffassung vertritt, dass "durch die [Organisations-]Reform [im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien] der frühere Arbeitsplatz des [Beschwerdeführers] um mehr als 25 % geändert wurde" und daher "von einer Identität der beiden Arbeitsplätze keine Rede sein kann", so ist das nicht unvertretbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1065.2004

Dokumentnummer

JFR_09949073_04B01065_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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