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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0285 E 21. Jänner 1992 RS 2Stammrechtssatz
Bei einem Waldbesitz ist eine forstwirtschaftliche Tätigkeit auch dann anzunehmen, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung tritt, weil sich die Tätigkeit in dem - naturgemäß längeren - Zeitraum zwischen Saat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) im Wesentlichen auf eine Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken muß. (Hinweis E 26.3.1982, 81/08/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080135.X02Im RIS seit
24.06.2003Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009