RS Vwgh 2003/4/23 2000/08/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0216 E 27. Juli 2001 RS 2 (Hier: Das Ausmaß der Inanspruchnahme des Arbeitslosen hängt von den im Einzelnen festzustellenden Umständen des jeweiligen Falles ab. Wesentlich ist, ob der Arbeitslose nach den Umständen seiner Tätigkeit der Arbeitsvermittlung in so ausreichendem Ausmaß zur Verfügung gestanden ist, dass eine Vermittlung für eine die Arbeitslosigkeit beendende Tätigkeit jederzeit möglich gewesen wäre.)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit reicht es nicht aus, die Arbeitswilligkeit dadurch zu bekunden, dass die Bereitschaft erklärt wird, jede vom AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen, sofern aufgrund konkreter Umstände aller Grund zur Annahme besteht, dass im Hinblick auf die anzunehmende zeitliche Beanspruchung des Arbeitslosen nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern (zB) die Gründung und Betreibung eines eigenen Unternehmens das von ihm verfolgte Ziel ist (Hinweis E 31. Mai 2000, 97/08/0519).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080084.X02

Im RIS seit

26.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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