RS Vwgh 2003/4/23 98/08/0270

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, auf wessen Rechnung ein Betrieb, in dem ein Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, an das die zu klärende Beitragspflicht anknüpft, geführt wird, ist wesentlich, wer nach rechtlichen und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet wird, wen also demnach das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Dabei kommt es nicht nur darauf an, wer letztlich aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, sondern auch darauf, dass der in Betracht kommenden (juristischen) Person eine so weit reichende Einflussmöglichkeit auf die Betriebsführung zukommen muss, dass ihr die Erfüllung der dem Dienstgeber nach dem ASVG auferlegten Verpflichtungen im Bezug auf das an das Beschäftigungsverhältnis anknüpfende Versicherungs- und Leistungsverhältnis entweder selbst oder durch dritte Personen möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080270.X02

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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